Wohnungsversicherung in Luxemburg: Pflicht oder nicht?
Das Gesetz schreibt Mietern nichts vor. Der Mietvertrag fast immer — und wer diesen Unterschied übersieht, zahlt teuer.
Anders als die Autoversicherung ist die Wohnungsversicherung in Luxemburg gesetzlich nicht vorgeschrieben. Verzichten können Sie trotzdem kaum: In der Praxis verlangen sie zwei Parteien, und beide haben die Mittel, darauf zu bestehen.
Der Vermieter verlangt sie im Mietvertrag
Nahezu alle luxemburgischen Mietverträge enthalten eine Klausel, die den Mieter zur Absicherung seiner Mieterhaftung verpflichtet und bei Vertragsunterzeichnung einen Nachweis fordert. Der Mieter haftet nämlich für Schäden an der Wohnung während der Mietzeit — ein Wasserschaden, der drei Etagen durchläuft, übersteigt schnell das, was ein Haushalt selbst tragen kann.
Die Bank verlangt sie für den Kredit
Bei Eigentümern kommt die Forderung von der Bank: Solange der Kredit läuft, muss die Immobilie, die ihn besichert, gegen Feuer und Wasserschäden versichert sein. Das ist eine Bedingung für die Kreditvergabe, keine Empfehlung.
Mieter und Eigentümer versichern nicht dasselbe
- Der Mieter versichert, was ihm gehört und was er beschädigen kann: sein Mobiliar, seine Küche, falls sie ihm gehört, und seine Haftung gegenüber Vermieter und Nachbarn.
- Der selbstnutzende Eigentümer versichert zusätzlich das Gebäude: Mauern, Dach, fest eingebaute Anlagen.
- Der vermietende Eigentümer versichert das Gebäude, nicht aber den Hausrat seines Mieters.
Der häufigste Fehler: den Hausrat zu niedrig ansetzen
Die versicherte Summe für den Hausrat bestimmt die Entschädigung. Rechnen Sie im Kopf zusammen: Einbauküche, Elektrogeräte, Möbel, Computer, Kleidung und das Fahrrad in der Garage. Die Summe liegt fast immer über der spontanen Schätzung. Ein zu niedrig angesetzter Hausrat rächt sich im Schadensfall, nicht bei der Unterschrift.
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